Satzung

Nachstehend die Satzung unseres Vereines. Sie kann auch heruntergeladen werden: Satzung herunterladen.

Vereinssatzung der
Bürgerinitiative
Ortsumgehung Östringen


Satzung in der aktualisierten Fassung vom 06. August 2020

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Ortsumgehung Östringen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“


Sitz des Vereins ist in 76684 Östringen.


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ist insbesondere:
(1) die Förderung des Umweltschutzes (§52 Absatz 2 Nr. 8 AO)
(2) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§52 Absatz 2 Nr. 25 AO)

Darüber hinaus hat die „Bürgerinitiative Ortsumgehung Östringen“ das Ziel der Einflussnahme auf die Umsetzung einer sinnvollen und nachhaltigen B 292-Ortsumgehung für Östringen.


Ziel der „Bürgerinitiative Ortsumgehung Östringen“ ist eine Verkehrslösung, die die bisher betroffenen Anwohner der Ortsdurchfahrt entlastet, ohne andere Wohngebiete neu zu belasten.


Mit der Trassierung einer Ortsumgehung dürfen Verkehrsprobleme wie Lärm, Feinstaubbelastung etc. nicht nur verlagert oder sogar noch verschärft werden.


Ziel der „Bürgerinitiative Ortsumgehung Östringen“ ist deshalb eine Lösung, bei der lebenswürdige und gesundheitsfördernde Lebensbedingungen für alle Bürgerinnen und Bürger von Östringen geschaffen werden. Zudem soll der Erhalt von Natur und Naherholung höchste Priorität haben.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


Die möglichst frühzeitige Einflussnahme auf Entscheidungen der zuständigen Planungsbehörden im Zusammenhang mit der Trassenführung.


Teilnahme an allen im Zuge des Planungsverfahrens vorgesehenen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung.


Die Bereitstellung einer Informationsplattform im Internet.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.


Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.


Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres (§ 1 Absatz 3).


Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn ein Mitglied seine Pflichten verletzt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dies Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§6
Mitgliedsbeiträge

Ziel der Bürgerinitiative Ortsumgehung Östringen ist es, sich ausschließlich durch Spenden zu finanzieren. Sollte es dennoch notwendig werden, für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, kann diese Entscheidung nur durch die Mitgliederversammlung getroffen werden, die auch über die jeweilige Höhe entscheidet.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8
Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder.

Stimmberechtigt sind die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Diese haben mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden alljährlich, bevorzugt im ersten Quartal eines Jahres, schriftlich, per Post oder E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit vierzehntägiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl der Kassenprüfer
d. die Wahl des Vorstandes

§9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a.) dem 1.Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Kassenwart
d.) dem Schriftführer
e.) und höchstens sechs Beisitzern

Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.

Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2.000,00 Euro ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Vorstands einzuholen.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§10
Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§11
Protokolle

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer jeweils Protokolle anzufertigen.

Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Schriftführer zu wählen.

Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§12
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.

§13
Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 90% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

In der Tagesordnung sind zumindest die von Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§14
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins als Spende an den „Förderverein Freibad Östringen e.V.“, der das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Östringen, den 06. August 2020